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  1. Das DRK
  2. Wer wir sind
  3. Satzung

§ 1 und § 2 der Satzung des DRK

§ 1 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland.

Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Dresden-Land e. V.“, nachfolgend mit „Kreisverband“ bezeichnet, ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder in den nachfolgenden Städten Radebeul, Radeberg und Radeburg; in den Gemeinden Arnsdorf, Moritzburg, Ottendorf-Okrilla und Wachau; in den Dresdner Ortschaften Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig und Weixdorf, einschließlich der dazugehörigen Ortsteile.

Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Sachsen e. V.“, nachfolgend mit „Landesverband“ bezeichnet.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(5) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des  Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.

(6) Der Kreisverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt, der Jugend und der Bildung Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände;
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender;
  • Suchdienst und Familienzusammenführung;
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe;
  • Förderung der Entwicklung Nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
  • den Zweck und die vorstehenden Aufgaben fördernde Betätigungen, auch wirtschaftlicher Art.

(2) Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und
deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine sowie deren Gliederungen
gegenüber dem Landesverband, dem Land- oder Stadtkreis und den auf Kreisebene tätigen
sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Kreisverbänden
und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereichs
zusammen.

(3) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze;
  • und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von
  • Lazarettschiffen;
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros;
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

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