Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Unter Hilfen durch andere versteht der Gesetzgeber (§ 14 Abs. 2 SGB XI) Hilfen in diesen Bereichen:
- Mobilität (Positionswechsel im Bett, Sitzen, Umsetzen, Gehen, Stehen, Treppensteigen)
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung, Erinnern, Treffen von Entscheidungen, Verstehen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken u. v. m.)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten o. Ä.)
- Selbstversorgung (Waschen, Duschen, Zahnpflege, Nahrungsaufnahme, Toilettengänge, Versorgung eines Uro-/Colostomas)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Medikation, Verbandswechsel, Kompressionstherapie, Injektionen etc.)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gestaltung des Alltags, Ruhen und Schlafen, Kontaktpflege, Sichbeschäftigen u. v. m.)
Diese Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form die Hilfen bei diesen Tätigkeiten notwendig sind.
Pflege und Unterstützung zu Hause
Dazu gehören z. B. grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege, Medikamentengabe oder Verbandswechsel (häusliche Krankenpflege), die Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen, hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung, aber auch Hilfe bei der Alltagsgestaltung.
Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege ermöglichen eine Betreuung der pflegebedürftigen Person, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann – oder zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege, z. B. bei Berufstätigkeit der pflegenden Angehörigen.
Urlaubsvertretung für Pflegende (Verhinderungspflege)
Die Verhinderungspflege tritt ein, wenn eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht erbringen kann. Dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für max. sechs Wochen je Kalenderjahr.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege tritt ein, wenn die pflegebedürftige Person nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen ist, z. B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder wenn eine Pflegeperson ausfällt.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege, lindern Beschwerden oder tragen dazu bei, der pflegebedürftigen Person eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Umbaumaßnahmen in der Wohnung
Umbaumaßnahmen sollen die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen – z. B. durch den Einbau eines Treppenlifts oder die Vergrößerung der Dusche.
Freistellung und Reduzierung der Arbeitszeit
Pflegende Angehörige können sich freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit reduzieren, um Dinge rund um die Pflege zu organisieren bzw. die Pflege selbst zu übernehmen.
Soziale Absicherung von Pflegepersonen
Dies umfasst u. a. die gesetzliche Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit sowie bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Rentenversicherung und eine freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung.
Pflegekurse für Angehörige
Pflegekurse vermitteln Pflegepersonen Kenntnisse für eine eigenständige Durchführung der Pflege.
Ambulante Wohngemeinschaften
Ambulante Wohngemeinschaften ermöglichen es Pflegebedürftigen, möglichst lange selbstständig in häuslicher Umgebung zu wohnen, ohne dabei auf sich allein gestellt zu sein.
Stationäre Pflege
Ist die Versorgung und Betreuung in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich, ist ggf. ein Umzug in eine stationäre Altenpflegeeinrichtung sinnvoll.






