Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:
- Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
- Hautpflege, Haarpflege
- Aus- und Ankleiden
- Mobilisation, Bett richten
- Mundpflege, Rasur
- Lagerung, Krankenbeobachtung
- vorbeugende Maßnahmen, z. B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzt*innen, Krankenkassen usw. zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern. Beispiele sind:
- Injektionen
- Verbände
- Katheter legen und wechseln
- physikalische Maßnahmen, z. B. Einreibungen
- Dekubitus-Versorgung
- Augentropfen verabreichen
- Medikamentenkontrolle und -verabreichung
- Absaugen
- Stoma-Versorgung
- Einläufe
- enterale Ernährung über PEG-Sonde
- parenterale Ernährung über Port
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch eine stundenweise Leistungserbringung ist möglich. Details erhalten Sie bei unserem Team.
Wir übernehmen die Betreuung und individuelle Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen – um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben.
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Patientinnen und Patienten haben u. a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37c SGB V, wenn sie
- aus dem Krankenhaus entlassen werden,
- aber noch nicht rehafähig sind und
- kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben.
Der Leistungsanspruch nach SGB V ist an die Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:
- Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
- Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen für soziale Betreuung sowie für medizinische Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
- Leistungserbringung u. a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI







